Spenden Sie!
Wir brauchen Ihre Unterstützung. Mit Ihrer direkten Spende an unseren Kreisverband wird uns gerade hier im rotgrünen Ruhrpott sehr direkt geholfen.
Spenden und Mitgliedsbeiträge für die Alternative für Deutschland sind als Spenden an eine politische Partei nach §34g EStG in besonderem Maße steuerlich begünstigt. Bis zu einer Obergrenze von 1650 € für Alleinstehende / 3300 € für Ehepaare sind Ihre Spenden steuerlich erhöht absetzbar (siehe unten). Bitte geben Sie auf der Überweisung Ihre vollständige Adresse an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zukommen lassen können. Wollen Sie mehr als 500 Euro spenden, müssen Sie dies zwingend tun, sonst dürfen wir Ihre Spende nicht annehmen und müssen sie leider zurücküberweisen.
Kontoverbindung Alternative für Deutschland Kreisverband Bochum
| Empfänger | AFD KREISVERBAND BOCHUM (ja, alles in Großbuchstaben) |
| Bank | Sparkasse Bochum |
| Konto-Nr. für Spenden | 1574441 |
| BLZ | 43050001 |
| IBAN | DE41 4305 0001 0001 5744 41 |
| BIC | WELADED1BOC |
| Verwendungszweck | Ihre Adresse für Empfang einer Spendenquittung |
Wir freuen uns über jede Unterstützung und bedanken uns für Ihre Spende und Ihr Vertrauen.
Steuerliche Absetzbarkeit
Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die Steuerersparnis etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme. So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt 57,25 % der Parteispendensumme. Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien gespendet, kann der übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.
Werden mehr als 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro) jährlich an politische Parteien gespendet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt.
Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können gemäß § 4 Abs. 6 EStG Parteispenden nicht absetzen.

