Spenden Sie!
Wir brauchen Ihre Unterstützung. Mit Ihrer direkten Spende an unseren Kreisverband wird uns gerade hier im rotgrünen Ruhrpott sehr direkt geholfen.
Spenden und Mitgliedsbeiträge für die Alternative für Deutschland sind als Zuwendungen an eine politische Partei in besonderem Maße steuerlich begünstigt. Für Spenden bis zu 3.300 € (Alleinstehende) bzw. 6.600 € (Ehepaare) zieht das Finanzamt die Hälfte Ihres gespendeten Betrages direkt von Ihrer Einkommensteuer ab (§ 34g EStG).
Wenn Sie uns noch stärker unterstützen möchten, greift eine zweite Stufe: Jeder darüber hinausgehende Euro kann bis zu einer Grenze von weiteren 3.300 € / 6.600 € als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden (§ 10b EStG) und mindert so zusätzlich Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Bitte geben Sie auf der Überweisung Ihre vollständige Adresse an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zukommen lassen können. Wollen Sie mehr als 500 Euro spenden, müssen Sie dies zwingend tun, sonst dürfen wir Ihre Spende nicht annehmen und müssen sie leider zurücküberweisen.
Kontoverbindung Alternative für Deutschland Kreisverband Bochum
| Empfänger | AfD Kreisverband Bochum |
| Bank | Sparkasse Bochum |
| Konto-Nr. für Spenden | 1574441 |
| BLZ | 43050001 |
| IBAN | DE41 4305 0001 0001 5744 41 |
| BIC | WELADED1BOC |
| Verwendungszweck | Ihre Adresse für Empfang einer Spendenquittung |
Wir freuen uns über jede Unterstützung und bedanken uns für Ihre Spende und Ihr Vertrauen.
Steuerliche Absetzbarkeit
Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt. 50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 3.300 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 3.300 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 6.600 Euro).
Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kann die Steuerersparnis noch etwas mehr als die Hälfte der Spendensumme betragen. So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt bis zu 57,25 % des für den direkten Abzug berücksichtigten Spendenbetrags.
Werden pro Kalenderjahr mehr als 3.300 Euro (bzw. mehr als 6.600 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien gespendet, kann der übersteigende Teil der Spendensumme gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 3.300 Euro (Zusammenveranlagung 6.600 Euro). Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.
Werden mehr als 6.600 Euro (bei Zusammenveranlagung 13.200 Euro) jährlich an politische Parteien gespendet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt.
Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen – juristische Personen (Unternehmen) können gemäß § 4 Abs. 6 EStG Parteispenden nicht absetzen.

